Der versicherbare Personenkreis
Als Versicherungsverein hat die Fahrlehrerversicherung eine Satzung. Darin ist geregelt, wer sich bei uns versichern kann. Versicherungsnehmer der Fahrlehrerversicherung VaG müssen zum versicherbaren Personenkreis gehören.
| Nach unserer Satzung können sich als Mitglieder bei uns versichern: |
| Fahrlehrer |
| Natürliche und juristische Personen, die Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sind und deren Mitarbeiter |
| Inhaber und verantwortliche Leiter einer amtlich anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätte |
| Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, die ihr angeschlossenen Landesverbände und deren Mitarbeiter |
| Kraftfahrzeug-Überwachungsvereine und -ämter mit Ihren Angestellten und Beamten |
| Sachverständige und Ingenieure im Prüf- und Kraftfahrwesen |
| Personen, die mit der Aus- und Fortbildung von Fahrlehrern und Kraftfahrern befasst sind |
| Die Mitarbeiter des Vereins, die Landesagenturen und deren Mitarbeiter |
Personen, die auf Bundes-, Länder- oder kommunaler Ebene im öffentlichen oder privaten Bereich mit folgenden Aufgaben befasst sind:
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| Familienangehörige der oben genannten Personen. |
| Versicherungsverträge abschließen, ohne Mitglied zu werden, können: |
| Mitarbeiter von amtlich anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten |
| Personen, die pädagogische Lernhilfen für den theoretischen und praktischen Unterricht von Fahrschülern oder Fahrlehrern erarbeiten |
| Personen, die Gutachten zu Fragen der Fahrschüler- und Fahrlehrerausbildung erstellen |
| Personen, die mit der Durchführung von Programmen und Kursen befasst sind, die der Verkehrssicherheit dienen |
| Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat, die Verkehrswachten sowie deren Mitarbeiter |
| Die Fachverlage für das Fahrlehrerwesen und deren Mitarbeiter |
| Kraftfahrer im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz in deren privaten / nicht gewerblichen Bereich |
| Familienangehörige der oben genannten Personengruppen |

