Tipps zu Fahrzeugzulassung und Fahrzeugwechsel

Um ein Fahrzeug zulassen zu können, brauchen Sie folgende Unterlagen:

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) von uns
  • Personalausweis / Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • bei Gebrauchtwagen: TÜV- / AU-Bescheinigung

Wenn Sie ein Fahrzeug zulassen möchten, benötigen Sie eine 7-stellige Versicherungs- bestätigungsnummer, die der Zulassungsstelle vorgelegt werden muss. Diese erhalten Sie von uns mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB).

Wir können Ihnen diese Nummer

  • telefonisch
  • per SMS
  • per E-Mail oder
  • per Post

zur Verfügung stellen – ein Anruf genügt.

Wir sind montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr unter Telefon 0711 - 98 889 711 für Sie da.

Von der Zulassungsstelle erhalten wir elektronisch die Mitteilung über Ihre Zulassung. Sobald diese bei uns eingeht, senden wir Ihnen einen Antrag auf Kfz-Versicherung zu. Auf diesem sind die übermittelten Daten der Zulassungsstelle bereits vermerkt.
Bitte ergänzen Sie die Angaben und senden uns den Antrag schnellstmöglich vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück – gerne auch per Fax unter 0711 - 98 889 860.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der vorläufige Versicherungsschutz ab Zulassung Ihres Fahrzeuges nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wünschen Sie ab der Zulassung auch in der Kaskoversicherung bereits Versicherungsschutz, müssen Sie dies bei der Anforderung der Versicherungsbestätigung (eVB) angeben. Ansonsten beginnt hierfür erst mit Eingang Ihres Antrages auf Kfz-Versicherung der Versicherungsschutz.
Daher sollte der Antrag unverzüglich eingereicht werden.

Die Herstellerschlüsselnummer (HSN) finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Ziffer 2.1, die Typschlüsselnummer (TSN) unter Ziffer 2.2.

Muster der Zulassungsbescheinigung Teil 1

Wir empfehlen Ihnen, Ihr Fahrzeug vor dem Verkauf bei der Zulassungsstelle abzumelden. Der Käufer benötigt dann für die Überführung des Fahrzeuges ein Kurzzeitkennzeichen.

Ihr Vorteil: Falls nach dem Verkauf ein Schadenfall eintreten sollte, sind Sie für diesen nicht mehr haftbar.

Ist Ihr Fahrzeug beim Verkauf noch auf Sie zugelassen, sollten Sie Ihre Zulassungsstelle und uns unverzüglich über den Verkauf informieren. Verwenden Sie hierfür unsere
Fahrzeug-Veräußerungsanzeige


 

In den meisten Pkw-Versicherungstarifen ist festgelegt, welche Personen das Fahrzeug fahren dürfen. Sofern es sich nicht um einen Fahrschul-Pkw handelt, unterscheiden wir zum Beispiel zwischen „Versicherungsnehmer und Ehe-/Lebenspartner“ und „andere Personen“. Viele Kunden möchten deshalb wissen, wie es aussieht, wenn eine fremde Person mit ihrem Auto eine Probefahrt macht?

Hier unsere Antwort: Seien Sie unbesorgt, denn diese vertraglichen Einschränkungen gelten nicht für:

  • Kaufinteressenten, die Ihr Fahrzeug erwerben wollen
  • Werkstattangestellte, die eine Probefahrt mit Ihrem Fahrzeug durchführen.

Achten Sie bei einem Kaufinteressenten darauf, dass Sie alle nötigen Informationen über die Person haben. Hierzu zählen der Personalausweis, der Führerschein und eine gemeldete Adresse. Sollten Sie diese Informationen nicht bekommen, raten wir Ihnen von einer Probefahrt ab.

Bei einer Probefahrt sollten Sie mitfahren – denn wird Ihnen das Fahrzeug während der Probefahrt entwendet, gilt dies nicht als Diebstahl. Dies hat zur Folge, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht übernimmt.

Sollte der Kaufinteressent das Fahrzeug während der Probefahrt beschädigen, muss er natürlich für den entstandenen Schaden einstehen.

Wenn Sie im Internet ein Auto verkaufen, machen Sie bitte auf den Fotos die Nummernschilder unkenntlich. Sie könnten sonst leicht Opfer von Versicherungsbetrügern werden. Wir möchten Sie vor dieser Betrugsmasche warnen.

Betrüger durchstöbern die Verkaufsangebote im Internet nach Fotos von Fahrzeugen, auf denen die Kennzeichen lesbar sind. Dann nehmen sie mit dem Verkäufer Kontakt auf und geben sich als Kaufinteressenten aus. Unter diesem Vorwand lassen sich die Betrüger vom Verkäufer weitere Informationen zum Fahrzeug und zur Versicherung geben.

Mit diesen gesammelten Angaben ist dem Missbrauch der Daten Tür und Tor geöffnet. Wenn Sie in Google einmal nach "Betrugsmasche beim Fahrzeugverkauf" oder "Betrug beim Autoverkauf" suchen, werden Sie über die vielen Treffer erstaunt sein. Dem Einfallsreichtum der Betrüger sind praktisch keine Grenzen gesetzt.

Unsere Tipps:

  • Seien Sie bitte vorsichtig mit der Herausgabe Ihrer Daten an unbekannte Personen.
  • Geben Sie Fahrzeugpapiere und -Schlüssel erst aus der Hand, wenn der Kaufpreis in voller Höhe bezahlt bzw. ein Ihnen überlassener Scheck von der Bank eingelöst wurde.



Das sollten Sie im Fahrzeug dabei haben

In einigen Ländern ist sie Pflicht: Die "grüne Karte"

Vergessen Sie deshalb bei Auslandsfahrten nicht die grüne Versicherungskarte. Damit können Sie nachweisen, dass Ihr Fahrzeug bei der Fahrlehrerversicherung versichert ist.

Sie erhalten die grüne Karte von uns automatisch mit jedem Versicherungsschein.

Der Europäische Unfallbericht sollte immer im Handschuhfach dabei sein - nicht nur im Urlaub.

Insbesondere bei kleineren Unfällen kommt die Polizei nicht immer zur Unfallaufnahme. Deshalb ist es sinnvoll, den Unfallbericht gemeinsam mit dem Unfallgegner auszufüllen. Beide müssen unterschreiben.
So können Unfallhergang und Namen der Zeugen festgehalten werden. Eine nachträglich veränderte Darstellung oder die Benennung von “Zeugen”, die vorher gar nicht da waren, ist dann nicht mehr ganz so einfach möglich.

Den Europäischen Unfallbericht erhalten Sie von uns kostenlos! 

Möchten Sie zur FV wechseln? So geht's

Ihnen sagt unser Angebot zu und Sie möchten Ihr Fahrzeug so bald wie möglich bei uns versichern? Dann beachten Sie bitte folgendes:

  • Ihr bestehender Kfz-Versicherungsvertrag läuft in der Regel bis zum 1. Januar. Damit sich dieser nicht automatisch verlängert, müssen Sie bis spätestens 30.11. schriftlich kündigen.Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor Ablauf beim Versicherer vorliegen.
  • Fordern Sie bei uns eine Versicherungsbestätigung (eVB) an. Wir benachrichtigen dann Ihre Zulassungsstelle über den Versichererwechsel.
  • Senden Sie uns den ausgefüllten Versicherungsantrag zurück, damit der Versicherungsschutz in dem von Ihnen gewünschten Umfang wirksam werden kann.

Bei allen Fragen dazu steht Ihnen natürlich unsere Kundenbetreuung zur Seite.
Telefon: 0711 98 889 711.

Tipp: Wer versäumt hat, seine Kfz-Versicherung bis 30.11. zu kündigen, bekommt noch eine zweite Chance: Hat die Versicherung den Beitrag erhöht, kann man von seinem so genannten "Sonderkündigungsrecht" Gebrauch machen und den Vertrag aufgrund der Beitragserhöhung kündigen. Diese Kündigungsfrist endet vier Wochen nach Erhalt der Rechnung bzw. der Information über die Beitragserhöhung.

Bei einem Fahrzeugwechsel können Sie immer auch die Versicherung wechseln. Der für das bisherige Fahrzeug bestehende Vertrag muss nicht zusätzlich gekündigt werden. Mit der Fahrzeug-Abmeldung endet der Vertrag automatisch.

Das neue oder zusätzliche Fahrzeug können Sie ganz einfach bei uns versichern:

  • eVB bei uns anfordern
  • Fahrzeug zulassen
  • Antrag an uns zurücksenden

Das war schon alles. Erst wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den Beitrag bezahlen.

Wenn Sie künftig Ihren Hausrat, Ihr Gebäude oder die Privathaftpflicht bei uns versichern möchten, beachten Sie bitte:

Im Gegensatz zur Kfz-Versicherung gilt in der Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Das bedeutet, Ihre Kündigung muss spätestens 3 Monate vor dem im Versicherungsschein genannten Ablaufdatum beim Versicherer vorliegen.

Verlangen Sie von Ihrem bisherigen Versicherer am besten eine schriftliche Kündigungsbestätigung. Dann können Sie problemlos zu uns wechseln und Lücken im Versicherungsschutz vermeiden.

Tipps zum Kfz-Schadenfall

Haben Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Schaden verursacht, sollten Sie gegenüber dem Geschädigten besser keinerlei Zusagen machen - das könnte sonst möglicherweise teuer für Sie werden.

In der Haftpflichtversicherung durfte früher der Versicherungsnehmer die Ansprüche des Geschädigten weder anerkennen noch befriedigen. Diese Regelung ist durch das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) seit 2008 entfallen.

Doch Vorsicht: Eine Haftpflichtversicherung leistet nur nach den gesetzlich
geregelten Haftungsgrundlagen und den vertraglichen Vereinbarungen.
Doch die wenigsten sind im Haftungsrecht so versiert, dass Sie die Situation selbst beurteilen können. Wer einem Geschädigten voreilig den Schadenersatz zusagt, riskiert daher, einen Teil oder den ganzen Schaden selbst zahlen zu müssen.

Unser Tipp: Überlassen Sie auch weiterhin die Verhandlungen mit dem Geschädigten Ihrer Haftpflichtversicherung - dafür zahlen Sie ja schließlich auch Beiträge.

Wird Ihr Fahrzeug von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt, ist das ärgerlich und kostet viel Zeit. Als Geschädigter haben Sie dennoch bestimmte Pflichten - aber natürlich auch Rechte. Damit Ihr Schaden möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, erläutern wir Ihnen, worauf Sie besonders achten sollten.

Hier können Sie sich ein Merkblatt herunterladen, worin genau beschrieben ist, was die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers ersetzt. Sie erfahren alles über

  • den Ersatz des Fahrzeugschadens
  • Wertminderung bei neueren Fahrzeugen
  • Nutzungsausfall / Mietwagen
  • den Ersatz von weiteren Kosten und Gebühren.

Wenn Sie dazu Fragen haben, rufen Sie uns einfach an! Die Mitarbeiter unserer Schaden-Hotline helfen Ihnen gern, Telefon 0711 98 889 666.

Merkblatt für Geschädigte

Wenn die Kfz-Versicherung einen Schaden reguliert, wird auch der Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft. Bis man wieder auf den Stand vor dem Schaden kommt, kann es einige Jahre dauern. Damit verbunden ist natürlich auch ein höherer Beitrag.

Unser Tipp: Erfolgen nur geringe Schadenzahlungen, kann es sich lohnen, dieses Geld dem Versicherer zurückzuzahlen. Dann wird Ihr Schadenfreiheitsrabatt nicht zurückgestuft. Wichtig für Sie: Sie brauchen sich nicht sofort zu entscheiden. Es genügt, wenn Sie uns nach Abwicklung des Schadens mitteilen, ob Sie den Schaden selbst zahlen wollen.

Für Ihren bei uns bestehenden Vertrag nennen wir Ihnen gerne den Betrag, bis zu dem es sich lohnt, einen Schaden selbst zu bezahlen.

Bei einem Voll- oder Teilkaskoschaden an Ihrem Auto empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen Pkw-Schaden-Service. Ein Anruf bei unserer Schaden-Hotline unter 0711 98 889 666 genügt.

Ihre Vorteile:
Abholservice
Ihr Auto wird entweder bei Ihnen zuhause oder von der Unfallstelle abgeholt.
Kostenloser Ersatzwagen
Für die Dauer der Reparatur erhalten Sie von der Werkstatt kostenlos einen Kleinwagen als Ersatzfahrzeug. Fahrschulwagen können leider nicht zur Verfügung gestellt werden.
Fahrzeugreinigung
Ihr Auto wird nach der Reparatur innen und außen gereinigt.
Bringservice
Nach erfolgter Reparatur wird Ihnen Ihr Auto wieder zurückgebracht.
Garantie
Sie können sicher sein, dass Ihr Wagen fachgerecht und mit Originalersatzteilen repariert wird. Die Fachwerkstatt gewährt sechs Jahre Garantie auf alle ausgeführten Arbeiten und tritt - falls erforderlich - in die Herstellergarantie ein. Für Ersatzteile gilt die Garantie des Ersatzteilherstellers in vollem Umfang.

Bitte beachten Sie:

  • Melden Sie uns den Schaden innerhalb unserer Service-Zeiten (montags bis freitags von 7.30 bis 17.00 Uhr) telefonisch unter 0711 98 889 666.
  • Der Pkw darf nur in einer von uns vermittelten Werkstatt repariert werden.
  • Die Service-Leistungen erhalten Sie nur, wenn der Schaden vor einer Reparatur der Fahrlehrerversicherung gemeldet wird.
  • Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Fahrlehrerversicherung VaG, die nur mit unserer Zustimmung in Anspruch genommen werden kann.
  • Sofern Sie mit uns "Werkstattbindung" vereinbart haben, beachten Sie bitte unsere <link pfeil-nach-rechts>spezielle Information.

Lexikon - Wir übersetzen "Versicherungsdeutsch"

Bei einem Gewitter können Blitze nicht nur direkt in ein Gebäude einschlagen, sondern auch in der Nähe. Dadurch kann sich die Spannung im Stromnetz so stark erhöhen, dass elektrische Geräte beschädigt werden. Viele Versicherer bieten den Einschluss von Überspannungsschäden bis zu bestimmten Grenzen oder gegen Zuschlag an.

Bei der FV sind Sie auf der sicheren Seite: In der Hausratversicherung sind Überspannungsschäden automatisch bis 5 % der Versicherungssumme mitversichert, in der Wohngebäudeversicherung bis zu 1 % und in der Geschäftsinhaltversicherung bis 10 %.

Was Sie bei einem Überspannungsschaden beachten sollten: Die Schadenursache muss von einem Fachbetrieb festgestellt werden. Ersetzt werden die Reparaturkosten bzw. bei einem Totalschaden der Neuwert.

In der klassischen Teilkaskoversicherung ist der Zusammenstoß mit Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz versichert. Darunter fallen beispielsweise Rehe und Wildschweine. Mittlerweile haben aber die meisten Versicherer ihre Bedingungen ausgeweitet. Einige begrenzen die Leistung auf bestimmte Tierarten, andere berechnen einen Zuschlag.

Bei der FV sind Sie auf der sicheren Seite: In unserer <link pfeil-nach-rechts>Kaskoversicherung ist ab Tarif 10/2004 der Zusammenstoß mit Tieren aller Art ohne Zusatzbeitrag versichert. Selbst bei einer Kollision mit einem Vogel ersetzen wir den Schaden an Ihrem Fahrzeug.

Was Sie bei Unfällen mit Tieren beachten sollten: Liegt der Fahrzeugschaden voraussichtlich über 500 Euro, muss die Polizei hinzugezogen werden.

Wer anderen hilft, kann dabei versehentlich einen Schaden anrichten. Ob Sie Freunden beim Umzug helfen oder während des Urlaubs Ihres Nachbarn nur die Blumen gießen - passieren kann immer etwas. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Schaden ersetzt werden muss oder nicht, kann das freundschaftliche Verhältnis nach einem Schadenfall ganz schön leiden. Mit einer Privathaftpflichtversicherung können die so genannten Gefälligkeitsschäden abgesichert werden - doch bei manchen Anbietern gibt es Ausschlüsse, wie beispielsweise die Umzugshilfe.

Bei der FV sind Sie auf der sicheren Seite: In unserer <link pfeil-nach-rechts>Privathaftpflichtversicherung versichern wir Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen bis 5.000 Euro ohne Ausnahme (im Komfort-Schutz sogar bis 10.000 €). Sollten Sie noch einen älteren Vertrag haben, empfehlen wir die Umstellung auf die aktuellen Konditionen.

Was Sie bei Haftpflichtschäden beachten sollten: Die Haftpflichtversicherung ersetzt die Reparaturkosten bzw. bei einem Totalschaden den Zeitwert.

Der nächste Winter kommt bestimmt. Als Mieter oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses sind Sie dafür verantwortlich, dass die Gehwege von Eis und Schnee befreit werden. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, müssen Sie für den Schaden aufkommen.

Schützen können Sie sich vor solchen Schadenersatzforderungen mit einer <link pfeil-nach-rechts>Privathaftpflichtversicherung. Diese gibt es bei uns für Singles schon ab 56,92 Euro im Jahr, für Familien ab 63,33 Euro.

Als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses oder eines unbebauten Grundstücks benötigen Sie eine <link pfeil-nach-rechts>Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.